"Unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels wird lebenslanges Lernen zur Voraussetzung individueller Selbstbehauptung und gesellschaftlicher Anpassungsfähigkeit im Wechsel der Verhältnisse. Dem Einzelnen hilft Weiterbildung, die Folgen des Wandels beruflich und sozial besser zu bewältigen. Wirtschaft und Gesellschaft erhält es die erforderliche Flexibilität, sich auf veränderte Lagen einzustellen ."
aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bildungsurlaub (15. 12. 87)
Unsere Bildungsurlaubsveranstaltungen
... in unserem Programm sind als solche gekennzeichnet.
Hier nur einen kurzen Überblick:
Bitte rufen Sie uns einfach an, wenn Sie weitere Fragen zum Bildungsurlaub (Anspruch, Anmeldung etc.) haben.
Auswärtigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind wir gerne bei der Beschaffung einer Unterkunft behilflich. Auch hier: einfach anrufen.
Unsere Bildungsurlaubsveranstaltungen werden durchgeführt vom Gestalt-Institut Köln (GIK) in Zusammenarbeit mit der Akademie Biggesee, Seminar für Staatsbürgerkunde e.V. - staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung.
Informationen zum Bildungsurlaub (in NRW)
Was ist Bildungsurlaub?
Bildungsurlaub ist die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der
Arbeitnehmerweiterbildung unter Fortzahlung der Vergütung.
Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen
Weiterbildung sowie deren Verbindung. Gesetzliche Grundlage ist das
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 22. 3. 2000 (AWBG) - aus dem wir
nun einige wichtige Passagen zitieren.
Was ist berufliche Arbeitnehmerweiterbildung?
"Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die
berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und
verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die
bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt.
Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte
Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der
beruflichen Tätigkeit zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des
Arbeitgebers werden können." (§ 1 (1) AWBG)
Wer erhält Bildungsurlaub?
"Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind." (§ 2 AWBG)
Und welchen Anspruch hat man/frau?
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.
Wie sieht der Weg aus?
"Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltunge schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben." (§ 5 (1) AWBG)
Ein entsprechendes Formblatt und die weiteren erforderlichen Informationen für Ihren Arbeitgeber erhalten Sie von uns unmittelbar nach Ihrer Anmeldung zugeschickt. Ebenso erhalten Sie nach Teilnahme die entsprechende Teilnahmebescheinigung.
Schließlich: Zusammenfassung des Anspruchs aus zwei Kalenderjahren
Arbeitnehmer, die einen Freistellungsanspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz haben, können den Anspruch von 2 Kalenderjahren auch zusammenfassen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Die "Vorgriffszusammenfassung"und die "Rückgriffszusammenfassung".
Vorgriffszusammenfassung (Inanspruchnahme im Jahr 2015) 2015 + 2016 = 10 Tage
Rückgriffszusammenfassung (Inanspruchnahme im Jahr 2015) 2014 + 2015 = 10 Tage
Bei der Rückgriffszusammenfassung erfolgt die Inanspruchnahme für die über die zustehenden Tage hinausgehende Arbeitnehmerweiterbildung mit inhaltlicher und organisatorischer Kontinuität nicht im laufenden, sondern im folgenden Kalenderjahr mit der Konsequenz, daß der Anspruch im laufenden Jahr entfällt bzw. reduziert wird.
Dem Arbeitgeber ist die zusammengefaßte Inanspruchnahrne für das folgende Kalenderjahr bereits im laufenden Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen, soweit möglich auch bereits mit Angaben zum Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung.
Haben Sie im laufenden Jahr Ihren Anspruch nicht geltend gemacht, ist er verfallen.