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Steuertipp für Gestalttherapeuten:
Zur Umsatzsteuerproblematik


Aus der Gestaltkritik

Gestaltkritik - Die Zeitschrift mit Programm aus den GIK Gestalt-Instituten Köln und Kassel
Gestaltkritik (Internet): ISSN 1615-1712

Themenschwerpunkte:

Gestaltkritik verbindet die Ankündigung unseres aktuellen Veranstaltungs- und Weiterbildungsprogramms mit dem Abdruck von Originalbeiträgen: Texte aus unseren "Werkstätten" und denen unserer Freunde.

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  Hier folgt der Abdruck eines Beitrages aus der Gestaltkritik (Heft 1-2005):

 

Steuertipp für Gestalttherapeuten:
Zur Umsatzsteuerproblematik

Vorbemerkung: Ausgerechnet ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (29.10.1999 2-BvR-1264/90) brachte der Finanzverwaltung die Erkenntnis, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe nur dann zum Tragen kommt, wenn die Leistungen von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Inzwischen ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass zum Beispiel niedergelassene Gestalttherapeuten, die keine Kassenzulassung besitzen, umsatzsteuerpflichtig sind. (Durch die Sonderregelung des § 19 UstG für Kleinunternehmer entfällt aus Vereinfachungsgründen die Umsatzsteuerpflicht wenn die Jahreseinnahmen unter Euro 17.500,00 liegen).

 

Aus diesem Dilemma gibt es wie folgt einen Ausweg:

Wir haben umfangreiche Nachforschungen angestellt und ein Konzept entwickelt, um die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 114 UstG auch für Gestalttherapeuten zu erlangen.

Der Weg führt unseres Erachtens über die Zulassung als Heilpraktiker. Diese sind ausdrücklich von der betreffenden Steuerbefreiung erfasst. Neben der umfassenden Zulassung als Heilpraktiker gibt es eine einschränkende Zulassung für den Bereich der Psychotherapie. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion sind die Heilumsätze der eingeschränkt zugelassenen Heilpraktiker als umsatzsteuerfrei zu behandeln.

Die entsprechende Erlaubnis i.S.d. § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz erteilt i.d.R. das kommunale Gesundheitsamt, hier das Gesundheitsamt der Stadt Köln. Die Bescheinigung ist unabhängig vom Ausstellungsort und bundesweit und unbefristet gültig.

Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Erteilung der eingeschränkten Bescheinigung gem. § 1 Abs. 2 erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erfüllt sein:

Des weiteren sind, soweit vorhanden, Unterlagen über bisherige Berufsausübung, fachbezogene Aus- und Fortbildungen oder Bescheinigungen von sachkundigen Stellen vorzulegen, die Aussagen über die Befähigung zur Berufsausübung als "Psychotherapeut" im Sinne des Heilpraktikergesetzes enthalten. Diese Unterlagen sind allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung.

Schließlich liegt es im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob die Genehmigung auf Grund der vorgelegten Akten erteilt wird, oder ob sich der Anwärter noch einer schriftlichen und mündlichen Prüfung beim Gesundheitsamt unterziehen muss. In dieser Prüfung soll überprüft werden, ob ausreichende Grundkenntnisse auf den Gebieten der

vorhanden sind, um eine Zulassung zu erteilen. (Vgl. Richtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW vom 18.05.1999)

Nach Erteilung der eingeschränkten Zulassung darf sich der Anwärter "Heilpraktiker (Psychotherapie)" nennen, und fällt somit als Heilpraktiker unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Wolfgang Mengen, Steuerberater

 

MENGEN & MENGEN

Steuerberatungsgesellschaft mbH

Dürener Str. 411, 50858 Köln

Stadtwaldviertel Junkersdorf

Tel. 0221-948636-0

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